Was Mieter beachten sollten, wenn sie mit Schnäppchen gelockt werden.

Mein Kollege H., Justitiar einer großen Wohnungsgesellschaft in Sachsen-Anhalt war nervös, richtig angespannt, als ich ihn am 16.06 2007 bei einer Fortbildungsveranstaltung traf.

Er hatte auch allen Grund dazu: Seine Gesellschaft zeigte sich die letzten Jahre kreativ, wenn es darum ging, Leerstände zu verringern:

Mietinteressenten wurden Wohnungen sehr günstig angeboten - weit unter ortsüblicher Vergleichsmiete. Nach einem Jahr wurde die Zustimmung zur gesetzlich möglichen Mieterhöhung verlangt. Meistens klappte es.

Ein Mieter zeigte sich störrisch und verweigerte die Zustimmung. Die Gesellschaft musste klagen und….verlor vor dem AG Halle.

Eine Mieterhöhung, so das AG, sei nur dann möglich, wenn sich seit Vertragsabschluß die Vergleichsmiete erhöht habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, so dass der Vermieter die Miete nicht erhöhen dürfe.

Das LG Halle hob dieses Urteil auf, ließ jedoch die Revision zu. Hierüber werde der BGH am 20.06.2007 entscheiden, was zur sichtlichen Anspannung des Kollegen führte.

Heute mittag rief mich der Kollege freudig erregt an. Der BGH habe richtig entschieden. Die Revision sei zurückgewiesen worden (BGH vom 20.06.2007 – VIII ZR 303/2006)

Einem Vermieter, so der BGH, sei es unbenommen, Wohnungen mit einem günstigen unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegendem Mietzins anzubieten. Ein Mieter müsse immer damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Miete angehoben werde. Schützenswerte Interessen des Mieters seien nicht tangiert. Er könne ja mit dem Vermieter eine Vereinbarung treffen, dass eine Mieterhöhung zumindest für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen werde.

Konsequenzen:

  • Der Vermieter muß nicht befürchten, an einer Mieterhöhung zu scheitern, nur weil bei Vertragsabschluß die ortsübliche Vergleichsmiete höher war.
  • Der Mieter muß aufpassen: Will er sich auf Dauer eine günstige Miete sichern, muß er vertraglich die Mieterhöhung auf einen bestimmten Zeitraum ausschliessen.

Inhalt rechte Spalte