Mediation als alternative Konfliktbeilegung

Michael Sadlo
Rechtsanwalt • Mediator
Vortrag am 13. Juni 2008
in Lviv

Inhalt:

1. Einführung
2. Was sind Konflikte?
3. Konflikteskalation
4. Möglichkeiten zur Streitbeilegung
      -  Gerichtsverfahren
      -  Schiedsverfahren
      -  Mediation
5.  Strukturelle Unterschiede der Verfahren
6. Unterschiede bei Dauer, Kosten, Rechtsverbindlichkeit, Vollstreckbarkeit
7. Vergleichskriterien für die Wahl des optimalen Verfahrens
8.  Konsequenzen für den Beispielfall
9.  Mediation in einem Satz
      - Verfahrensablauf
      - Prinzipien der Mediation  
10.  Vorteile und Grenzen der Mediation
11.  Mediationsklauseln in Verträgen und Geschäftsbedingungen
12.  Gesetzliche Grundlagen der Mediation
 

1. Einführung:

In den USA seit Jahrzehnten erfolgreich eingesetzt, führt Mediation als alternatives Konfliktlösungsmodell in Deutschland immer noch ein Schattendasein. Circa 2500 Mediatoren hatten in 2007 circa 2500 Mediationsverfahren begleitet, das heißt, pro Mediator ein Mediationsverfahren.
Ein Grund hierfür wird sicherlich sein, dass erst ab Juli 2003 Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Kommunikationsfähigkeit zum zwingenden Inhalt juristischer Ausbildung gemacht wurde. Generationen von Juristen behandelten davor ihre Fälle so, wie sie es gelernt hatten, nämlich Lebenssachverhalte unter abstrakt-generelle Normen zu subsumieren. 
Nachfolgend soll anhand eines einfachen Beispielfalles geschildert werden, welche Vorteile ein Mediationsverfahren im Unterschied zu (schieds-)gerichtlichen Verfahren bietet, welche Unterschiede im Hinblick auf Dauer, Kosten und Vollstreckbarkeit bestehen und wann Mediationsverfahren ungeeignet sind.

Die Eheleute S. sind gleichberechtigte Gesellschafter eines florierenden Familienunternehmens  Sie haben internationale Niederlassungen, u. a. in der Ukraine. Ihnen gehört umfangreicher bankfinanzierter Grundbesitz.
Frau S., eine gebürtige Ukrainerin,  arbeitet pausenlos. Auch daran, Herrn S. vom Motorradfahren, Rauchen und ähnlich schädlichen Dingen abzubringen. Herr S. arbeitet genauso viel. Auch daran, sich Freiräume zu erhalten. Irgendwann war Schluss für Herrn S.. Keine Gespräche mehr. Taten folgten.
Herr S. zieht aus, kündigt den Gesellschaftsvertrag, gründet eine eigene Firma und reicht die Scheidung ein. Ohne jeden Grund, so jedenfalls die Auffassung von Frau S..
Frau S. sieht ihre Existenz bedroht, ihre Ehre beschmutzt, fühlt sich verletzt und wehrt sich. Das direkte Gespräch versiegt. Weitere Taten folgten. Anwälte wurden eingeschaltet, außergerichtliche Verhandlungen scheiterten, Klagen wurden angedroht. Der Gang zu den Gerichten erscheint unvermeidlich…. wirklich unvermeidlich?

 

2. Was sind Konflikte?

Eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Entstehung von Konflikten sind Unvereinbarkeiten im Denken, Vorstellen, Wahrnehmen, Fühlen, Wollen oder Handeln von zwei oder mehr Personen.

Unvereinbarkeiten werden erst dann zu Konflikten, wenn wenigstens eine der beteiligten Personen die Überzeugungen, Wünsche, Ansprüche, Ziele und Handlungen der anderen Personen als illegitim ansieht und sich bei der Verwirklichung der eigenen Ziele, Interessen, Gefühle oder Vorstellungen dadurch beeinträchtigt sieht.

Konflikte im Wirtschaftsleben sind genauso normal wie im Privatbereich und Arbeitsalltag, u.a. bei Streit

 zwischen Unternehmen
 zwischen Unternehmen und Endabnehmern
 innerhalb eines Unternehmens
 zwischen verbundenen Unternehmen
 zwischen Gesellschaftern
 nach Unternehmenskäufen


3. Konflikteskalation

Die Konfliktforschung unterscheidet neun Eskalationsstufen, bei denen die Übergänge fließend sein können:

Stufe 1: Verhärtung: Verstimmungen, Irritationen," Missverständnisse“.
Stufe 2: Polarisation: Suche nach Verbündeten für die eigene Position.
Stufe 3: Taten: Überschreiten der Fairnessgrenzen, erste Intrigen, einstellen der direkten Kommunikation.
Stufe 4: Fanatisierung:  Einsatz illegitimer und illegaler Mittel.
Stufe 5: Offener Kampf: Versuche, den anderen zu isolieren, auszustoßen und zu verbannen.
Stufe 6: Drohstrategien und Gewaltdenken: Der Konflikt beherrscht das ganze Leben.
Stufe 7: begrenzte Vernichtungsschläge: Lust an der Zerstörung
Stufe 8: Selbsterhaltungstrieb als letzte Hemmung: Sorge um das eigene physische Überleben ist letzte Schranke.
Stufe 9: gemeinsam in den Abgrund: Vernichtung um jeden Preis.

Je früher ein Konflikt erkannt wird, desto wahrscheinlicher wird eine frühzeitige Lösung. Wird der "Teufelskreis" nicht durch die Besonnenheit einer der Konfliktparteien durchbrochen, eskaliert der Konflikt. Er ufert aus und setzt schließlich auch das Umfeld der Konfliktparteien unter Spannung.


4. Möglichkeiten zur Streitbeilegung

Im Beispielfall stehen den Konfliktparteien verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, ihren Konflikt zu lösen, z. B. durch:

Klage vor einem ordentlichen Gericht.

Anrufung eines Schiedsgerichts.

Einschaltung eines Mediators.


5. Strukturelle Unterschiede der Verfahren

a)

Staatliche Gerichte können jederzeit einseitig angerufen werden - auch gegen den Willen der anderen Konfliktpartei.
Schieds -und Mediationsverfahren sind freiwillig.
Schiedsgerichte können - zumindest in der Regel - erst dann angerufen werden, wenn die Parteien eine Schiedsabrede getroffen haben. Auch das Mediationsverfahren ist freiwillig. Ein Mediator wird erst dann tätig werden, wenn er von den Konfliktparteien gemeinsam beauftragt wurde.

b)

Bei Gerichtsverfahren, auch Schiedsgerichtsverfahren, wird eine Streitentscheidung durch eine autoritäre außenstehende Person gesucht. Der (Schieds-) Richter hat Sachverhalte juristisch zu bewerten.
Ziel der Mediation ist es, einen sicheren Rahmen zu schaffen, in dem die Konfliktparteien über ihren Konflikt und dessen Hintergründe sprechen können und in dem sie eine selbstbestimmte, einvernehmliche und konkrete Konfliktregelung erarbeiten können. Der Mediator wird also weder beraten, noch ein Urteil sprechen. Der Mediator als allparteilicher Dritter versucht die Konfliktparteien durch gezielte und strukturierte Führung der Auseinandersetzung darin zu unterstützen, eine ihren Interessen dienende Lösung zu finden. Ob die von den Parteien selbst gefundene Lösung der objektiven Rechtslage entspricht, ist sekundär. Entscheidend ist, dass die Parteien ihre Lösung als fair und gerecht ansehen, die ihren beiderseitigen Interessen entspricht.

 

 

c)
(Schieds-) Richter haben sich in der Regel mit der rechtlichen Bewertung in Vergangenheit liegender Sachverhalte zu befassen.
Subjektive Empfindungen, Ängste, Ursachen des Streits bleiben unbehandelt. (Schieds-) Verfahren enden durch Urteil oder durch Vergleich. Durch das Urteil gibt es Gewinner und Verlierer. Verlierer bewerten das Urteil in der Regel als ungerecht. Der Gewinn des einen stellt sich in der Regel als Verlust des anderen dar.
Bei nicht eindeutiger Sach- und Rechtslage schließen die Parteien häufig einen Vergleich. Sehr häufig auf sanften Druck der Gerichte. Vergleiche sollten keine Gewinner und Verlierer kennen, da es den Parteien freisteht, einen Vergleichsvertrag abzuschließen oder nicht. Im Vordergrund steht ein schneller und kostengünstiger Verfahrensabschluss, mit dem der Streit im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Häufig empfinden die Parteien einen Vergleich als aufgezwungen. Eine tiefergehende Erkundung der Interessen und der Anliegen der Parteien unterbleibt in der Regel.
Im Mediationsverfahren steht die Gestaltung künftiger Beziehungen im Vordergrund, nicht die juristische Aufbereitung der Vergangenheit. Nicht die gegenseitigen juristischen Positionen werden behandelt, sondern die wahren Interessen der Parteien. Ziel einer jeden Mediation ist eine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung, die vollumfänglich den beidseitigen Interessen der Konfliktparteien dienen soll. Keiner soll sich als Verlierer fühlen, beide Parteien sollen Gewinner sein. Mediation bietet sich immer an, soweit die Konfliktparteien außerstande sind, in direkter Begegnung ihre Probleme kooperativ und konstruktiv zu lösen. Die Herausforderung des Mediators liegt darin, Menschen, die nicht miteinander sprechen können oder wollen, wieder in ein konstruktives Gespräch zu bringen.

 


6. Unterschiede bei Dauer, Kosten, Rechtsverbindlichkeit, Vollstreckbarkeit

Dauer
Gerichtsverfahren dauern erstinstanzlich durchschnittlich bei Amtsgerichten circa 4,5 Monate, bei Landgerichten circa sieben Monate. Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht dauern circa neun Monate.
Schiedsgerichtsverfahren mittlerer Schwierigkeit haben eine Durchschnittsdauer von circa neun Monaten.
Je nach Komplexität des Konfliktes kann eine Mediation zwischen einem Tag und mehreren Wochen dauern. Auch im letzteren Falle wird eine Mediation wesentlich schneller zu Ergebnissen führen.

Kosten
Bei einem Streitwert von 500.000 € entstehen erstinstanzlich bei einer Partei Rechtsanwaltskosten in Höhe von circa 9.000 €. Bei einem Urteil entstehen weitere Gerichtskosten von circa 9.000 €, die sich durch Beweisaufnahmen erheblich steigern können. In der zweiten Instanz erhöhen sich diese Kosten um cirka jeweils 20%.
Bei Schiedsgerichtsverfahren erhalten Anwälte ähnliche Gebühren wie im ordentlichen Gerichtsverfahren. Die Kosten für die Schiedsrichter sind individuell zu vereinbaren, liegen jedoch für jeden einzelnen Schiedsrichter meist höher als die Anwaltsgebühren.
Die frühzeitige Konfliktlösung mit Unterstützung eines professionellen Mediators ist in den meisten Fällen kostengünstiger als die streitige Austragung im gerichtlichen Instanzenzug. Üblicherweise rechnen Mediatoren nach Stundensätzen ab. Die Spannbreite liegt inzwischen unter 100 € bis über 500 € pro Stunde.
Vor Abschluss von Mediationsvereinbarungen mit weitreichenden juristischen Fragestellungen wird ein verantwortungsbewusster Mediator den Medianten anraten, sich vorher juristische Beratung einzuholen, damit sich nicht im Nachhinein eine Konfliktpartei durch die erzielte Regelung rechtlich benachteiligt fühlt. Ein nichtanwaltlicher Mediator darf keinen Rechtsrat erteilen. Ein anwaltlicher Berater wird dies im Hinblick auf seine strikte Neutralität unterlassen. Anwaltskosten werden deshalb nicht gänzlich vermieden, aber erheblich reduziert. Gerichtskosten entfallen.
Bei untergeordneten Streitigkeiten mit geringem Streitwert und geringen persönlichen Beziehungen zwischen den Betroffenen wird ein reines Gerichtsverfahren kostengünstiger sein.

Rechtsverbindlichkeit
Die Konfliktparteien sind grundsätzlich frei in der Gestaltung der Abschlussvereinbarung. Der Mediator hat darauf zu achten, dass keine Vereinbarung zu Lasten Dritter oder unter Verstoß gegen geltende Gesetze geschlossen wird. Sie kann mündlich erfolgen, was jedoch nicht empfehlenswert ist. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Fassung unabdingbar.
Oberstes Ziel der Mediation ist die Friedenstiftung und eine selbstverantwortliche Vereinbarung. Die Parteien selbst geben vor, welche Regeln künftig im Innenverhältnis zwischen ihnen gelten sollen. Die Vereinbarung sollte nach dem „SMART-Modell“ folgende Kriterien enthalten:

Spezifisch (Wer macht was, wie und wann?)
Messbar (Sind die Regeln nachprüfbar?)
Ausführbar (Sind die Klauseln ausführbar?)
Realistisch (Sind alle Schwierigkeiten realistisch bedacht?)
Terminiert (Ist eine Zeitvorgabe enthalten?)

Vollstreckbarkeit
Gerichtsurteile und Prozessvergleiche sind vollstreckbar (§§ 704, 794 ZPO).
Schiedssprüche müssen von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden (§ 1060 ZPO).
Mediationsvereinbarungen sind formlos wirksam. Legen die Parteien Wert darauf, vollstreckbare Ansprüche aufzunehmen, ist eine notarielle Beurkundung, ein Anwaltsvergleich oder eine gerichtliche Protokollierung notwendig. Bei einer nicht titulierten schriftlichen Vereinbarung ohne Vollstreckungsunterwerfung muss jede Partei auf Einhaltung der ihr günstigen Regelung klagen.

7. Vergleichskriterien für die Wahl des optimalen Verfahrens
Um beurteilen zu können, ob ein Klageverfahren vor staatlichen Gerichten, die Anrufung eine Schiedsgerichtes oder die Durchführung einer Mediation am besten für die Konfliktlösung geeignet ist, bieten sich folgende Vergleichskriterien an:
                                                                             
Verfahrensdauer
Kosten
Verfahrensablauf
Kompetenz der Entscheidungsträger
Verfahrensgegenstand
Vorhersehbarkeit des Verfahrensergebnisses
Vertraulichkeit
Verjährung, Ausschlussfristen
Vollstreckbarkeit
Künftige Beziehungen
Zeitliche und finanzielle Ressourcen


Die Parteien haben abzuwägen, was für Sie im Vordergrund steht, z. B.:
Eine schnelle, kostengünstige Konfliktlösung oder ein Gerichtsverfahren zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, bei denen weder Zeit, Kosten noch die Entwicklung der künftigen Beziehungen eine Rolle spielt.


8. Konsequenzen für den Beispielfall

Ein öffentliches ordentliches Gerichtsverfahren wird die Parteien auf Jahre blockieren. Ihre finanziellen und psychischen Ressourcen werden aufgebraucht. Auch wenn Frau S. nach jahrelangem Rechtsstreit letztinstanzlich gewinnen sollte und damit ihr Recht durchgesetzt hat, kann sie vor einem Scherbenhaufen stehen. Ob die gemeinsamen Unternehmen aufgrund gegenseitiger Blockaden weiter bestehen, ist mehr als fraglich. Ob die Banken tatenlos zuwarten, ebenso. Bei den erheblichen Streitwerten hat sie Anwalts- und Gerichtskosten im hohen fünfstelligen Bereich bereits bezahlt. Ob diese dann noch vom Prozessgegner beigetrieben werden können, ist mehr als ungewiss.

Empfehlenswerter wäre die Anrufung eines Schiedsgerichtes. Die Verfahrensdauer wäre erheblich geringer, ebenso die Gerichts- und Anwaltskosten. Sollte im Schiedsgerichtsverfahren keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, müsste ein Schiedsspruch ergehen, der rechtliche Klarheit über den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt bringen wird. Der Schiedsspruch wird damit vergangenheitsbezogen sein. Die künftigen Beziehungen bleiben ebenso unbehandelt, wie die Aufarbeitung der Gründe des Konflikts.

Frau S. ist deshalb gut beraten, wenn sie vor Einleitung gerichtlicher Schritte den Versuch unternimmt, gemeinsam mit ihrem Ehemann und Mitgesellschafter ein Mediationsverfahren einzuleiten.
Das Mediationsverfahren bietet die Chance, innerhalb kürzester Zeit, weniger als einen Monat, ohne hemmende Formalia alle Gesichtspunkte des Konfliktes, auch die nichtrechtlichen, zu thematisieren und eine den Interessen der Parteien dienende kreative Konfliktlösung zu erreichen.
Keine der Parteien muss Gerichtskosten verauslagen. Keine der Parteien findet sich in der Rolle des Angreifers oder in der Rolle des Angegriffenen.
War die Mediation erfolgreich, haben die Parteien nicht nur sehr viel Geld und Nerven gespart, sondern sie haben unter Umständen auch die Grundlage für eine künftige erfolgreiche Zusammenarbeit geschaffen.
Verläuft die Mediation ergebnislos, haben die Parteien immer noch die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten. Die für das vergebliche Mediationsverfahren aufgewendeten Kosten erscheinen zwar schmerzlich, stehen jedoch in keinem Verhältnis zu den Kosten, die bei einer streitigen Auseinandersetzung beim Gang durch die Instanzen angefallen wären.


9. Mediation in einem Satz

Mediation
dient der außergerichtlichen Streitbeilegung 
mittels eines neutralen allparteilichen Dritten
-   in einem strukturierten Verfahren
               -   unter Einhaltung fairer und gerechter  Verfahrensgrundsätze      
zur selbstverantwortlichen Lösungsfindung  

- Verfahrensablauf:         1. Phase: Auftragsklärung                                                                                                        
2. Phase: Anfertigen einer Themenliste
3. Phase: Positionen und Interessen / Sichtweisen- und
    Hintergrunderkundung 
4. Phase: Sammeln von Lösungsoptionen / Alternativen
5. Phase: Bewertung von Lösungsoptionen
6. Phase: Abschlussvereinbarung und Kontrolle der Umsetzung

 

 

- Prinzipien der Mediation:

    * Freiwilligkeit : Alle Beteiligten haben das Recht, eine Mediation zu beginnen, aber auch jederzeit abbrechen zu können.
    * Vertraulichkeit: Der Mediator hat absolut strikte Verschwiegenheit über die erlangten Kenntnisse zu bewahren, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber den Parteien.
In der Mediationsvereinbarung sollte festgelegt werden, dass sich auch die Parteien im Rahmen der Gesetze zur Vertraulichkeit verpflichten.
    * Ergebnisoffenheit:  Welches Ergebnis wie erreicht wird, steht nicht von vornherein fest.
 Es gibt keine Vorbedingungen.
     * Neutralität/Allparteilichkeit: Der Mediator ist strikt unparteiisch, persönliche Unabhängigkeit ist unabdingbare Voraussetzung. Der Mediator hat für die Sichtweisen aller Konfliktparteien dasselbe Verständnis aufzubringen, also auf Seiten aller Medianten zu stehen. Unter Umständen hat er ein Machtgefälle zwischen den Parteien auszugleichen, indem er als ein vorübergehendes Sprachrohr einer momentan kommunikationsschwächeren Partei auftritt. Er muss in der Lage sein, sich in andere Menschen hineinversetzen zu können und die gängigen Kommunikationstechniken beherrschen. Nicht er steht im Mittelpunkt, sondern die Lösung von Konflikten. Ein Mediator entscheidet keine Konflikte. Er ist kein Richter, er ist kein Interessenvertreter.                                                                                                    
     *Selbstverantwortlichkeit der Parteien:     Die Parteien haben den Konsens eigenverantwortlich zu erarbeiten.
 Der Mediator macht keine Vorschläge. Er ist Lotse, Dolmetscher.
    *Informiertheit:  Der Mediator hat sicherzustellen, dass die Konfliktparteien über den gleichen Wissensstand über die für die Regelung wesentlichen Tatsachen und Rechtsfragen verfügen.

10. Vorteile der Mediation und deren Grenzen

Vorteile:

    * umfassende Erörterung aller Probleme

    * Berücksichtigung von Interessen, die in einem Zivilprozess unbeachtet bleiben
       würden

    * geringere Verfahrenskosten

    * schneller Verfahrensabschluss

    * Möglichkeit eines unbürokratischen und flexiblen Verfahrens

    * Schonung personeller und betrieblicher Ressourcen

    * keine Öffentlichkeit durch Vertraulichkeitsabrede

Grenzen:

   * fehlende Motivation einer Partei zur Konfliktlösung; nichtvereinbare Positionen

   * geringes Interesse an künftigen Beziehungen

   * Klärung grundsätzlicher rechtlicher Fragen ist vorrangig

   * schwere psychische Störung einer Konfliktpartei

   * schnelle Realisierung der Ansprüche steht im Vordergrund


11. Mediationsklauseln in Verträgen und Geschäftsbedingungen

Parteien können sich jederzeit darauf einigen, ihre Konflikte in einem Mediationsverfahren zu lösen. Bei bestehenden Konflikten haben sich meist schon die Rechtspositionen gefestigt. Vorschläge einer Partei zur Durchführung einer Mediation könnten als Verhandlungsschwäche angesehen werden. Es empfiehlt sich deshalb, bereits bei Vertragsabschluss Klauseln aufzunehmen, wonach die Parteien, im Konfliktfall ein Mediationsverfahren vorsehen.

Eine derartige Klausel könnte wie folgt lauten:

Die Parteien werden versuchen, bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit und aus diesem Vertrag vor Einleitung eines (schieds-) gerichtlichen Verfahrens ein Mediationsverfahren zur Konfliktlösung anzustreben.

Die Mediation beruht auf dem Grundprinzip der Freiwilligkeit. Keinem Vertragspartner sollte eine Mediation aufgedrängt werden. Vorgenannte Klausel appelliert an die Parteien, vor gerichtlichen Schritten zumindest eine Mediation zu versuchen.
Selbstverständlich steht es den Parteien auch frei, mit dem Vertragsabschluss eine bereits alle Einzelheiten des Verfahrens regelnde Mediationsklausel aufzunehmen.

Eine derartige Klausel könnte wie folgt gefasst werden ( vgl. Böttcher/Laskawy, Der Betrieb 2004, S. 1251):

1.
Ist eine Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen nach der ersten Mitteilung im Wege der Verhandlung beigelegt oder finden sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Unterbreitung eines Verhandlungsangebot durch eine Partei zusammen, verpflichten sich die Parteien, vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Mediation durchzuführen. Jede Partei kann einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
2.
Die Parteien werden sich innerhalb einer Frist von 21 Tagen auf einen geeigneten Mediator einigen. Erzielen die Parteien innerhalb dieser Frist keine Einigung, wird auf Antrag einer Partei die IHK eine Liste mit 10 geeigneten Mediatoren zur Verfügung stellen, aus denen die Parteien innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen einvernehmlich einen Mediator wählen. Kann auf diese Weise kein Mediator bestimmt werden, wird auf Antrag einer Partei die IHK einen Mediator festlegen.
3.
Sollte im Rahmen des Mediationsverfahrens binnen 30 Tagen keine Konfliktlösung erreicht werden oder beide Parteien       übereinstimmend das Mediationsverfahren als gescheitert erklären, ist jede Partei berechtigt, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.
4.
Diese Vereinbarung hindert keine Partei daran, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren, durchzuführen. Während der Dauer des Mediationsverfahrens ist die Verjährung der zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, gehemmt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Berufung auf einen durch eine Ausschlussfrist bedingten Rechtsverlust rechtsmissbräuchlich und somit nach § 242 BGB unzulässig ist.
12. Gesetzliche Grundlagen

Die Berufsbezeichnung Mediator ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt. Bisher fehlt eine bundesgesetzliche Regelung über die Zulassung und Anerkennung von Mediatoren.
Die EU-Richtlinie „über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil-  und Handelssachen“ ist im Mai 2008 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben jetzt drei Jahre Zeit, um die Mediation als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung gesetzlich zu regeln. Die Richtlinie strebt keine umfassende Regelung der Mediation an. Sie gilt nur in grenzüberschreitenden Streitigkeiten, also für Mediationen, bei denen die Konfliktparteien ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten frei, deren Bestimmungen auch auf innerstaatliche Mediationen anzuwenden. Regelungsgegenstände eines Mediationsgesetzes werden voraussichtlich unter anderem die Verjährung von Ansprüchen, die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen und die Verschwiegenheit des Mediators sein. Noch offen ist, ob auch Ausbildung und Qualifikation der Mediatoren näher geregelt werden soll.

Die Fraktionen von CDU und FDP haben auf der Sitzung des Niedersächsischen Landtags am 25.04.2007 einen Entwurf für ein Gesetz über die Einführung eines Mediations- und Gütestellengesetzes (Nds.MedG) eingebracht. Wer die Voraussetzungen des Nds.MedG erfüllt, darf sich nach dem Entwurf auf Antrag als “Staatlich anerkannter Mediator” bezeichnen. Für die fachliche Ausbildung werden 150 Zeitstunden, darüber hinaus 50 Stunden Fortbildung innerhalb von 5 Jahren gefordert. Im Entwurf werden die Pflichten gegenüber den Parteien, eine Dokumentationspflicht und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung geregelt.
Einzelne Mediationsfachverbände haben jeweils eigene Anerkennungsverfahren entwickelt, um auf diesem Wege verbindliche Qualitätsstandards – vor allem in der Ausbildung – zu garantieren.
Die Anerkennung durch die Rechtsanwaltskammern hängt jedoch nicht von einer Anerkennung durch einen Fachverband ab. Sie prüfen allein die Ausbildungsinhalte.

Lviv, 13. Juni 2008
Michael Sadlo

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