unter Berücksichtigung der europäischen Mediationsrichtlinie
Vortrag am 20.09.2008
anlässlich des Halbjahrestreffens der
Arbeitsgemeinschaft Kritischer Mediatoren
in Dresden
I. Gesetzliche Grundlagen
1. Bundesrecht
2. Landesrecht
3. Künftige Gesetzgebung
II. Die Mediationsvereinbarung
III. Vertraulichkeit in der Mediation
1. Einleitung
2. Gesetzliche Grundlagen der Verschwiegenheit
3. Vertragliche Vereinbarungen zur Vertraulichkeit
4. Rechtliche Konsequenzen der Vertraulichkeitsvereinbarung
5. Zeugnisverweigerungsrecht
6. Rechtsfolgen bei Verstößen
7. Vorschlag zur Vertraulichkeitsabrede
I. Gesetzliche Grundlagen:
1. Bundesrecht
Die Berufsbezeichnung Mediator ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt. Bisher fehlt eine bundesgesetzliche Regelung über die Zulassung und Anerkennung von Mediatoren ebenso wie Regelungen über die Ausgestaltung und den Ablauf von Mediationsverfahren.
Einzelne Mediationsfachverbände haben jeweils eigene Anerkennungsverfahren entwickelt, um auf diesem Wege verbindliche Qualitätsstandards – vor allem in der Ausbildung – zu garantieren.
Die Anerkennung durch die Rechtsanwaltskammern hängt jedoch nicht von einer Anerkennung durch einen Fachverband ab. Sie prüfen allein die Ausbildungsinhalte.
Die Vorstände der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), des Bundesverbandes Mediation (BM) sowie des Bundesverbandes Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA) haben am 07.07.2008 eine 9 Punkte umfassende Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung getroffen. Darin versichern sie sich wechselseitig des Respektes der Wertschätzung gegenüber den jeweiligen Ausbildungsgängen in Qualität und Praxis. Durch die 9 Punkte soll die Mitgliedschaft für MediatorInnen (BAFM/BM bzw. BMWA) in allen drei Verbänden „kompatibel gestaltet werden.
Marcus Hehn, Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mediation im DAV sieht Anlass für folgenden Kommentar:
„Ein jeder mag sich selbst ein Bild davon machen und entscheiden, ob er eine Multianerkennung haben will und ob er darin Chancen für sein eigenes Marketing sieht. Wer sich dafür entscheidet, der sollte diese Entscheidung und die Unterstützung der verleihenden Verbände bewusst treffen. Andere mögen sich vielleicht darauf besinnen, was wirklich zu Mediationsaufträgen führt:
Solide Mediationsarbeit und zufriedene Kunden.“
Wichtig für nichtanwaltliche Mediatoren:
Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung ist gem. dem am 01.07.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz nur dann keine Rechtsdienstleistung
„sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.“
2. Landesrecht
Die Fraktionen von CDU und FDP haben auf der Sitzung des Niedersächsischen Landtags am 25.04.2007 einen Entwurf für ein Gesetz über die Einführung eines Mediations- und Gütestellengesetzes (Nds.MedG) eingebracht. Wer die Voraussetzungen des Nds.MedG erfüllt, darf sich nach dem Entwurf auf Antrag als “Staatlich anerkannter Mediator” bezeichnen. Für die fachliche Ausbildung werden 150 Zeitstunden, darüber hinaus 50 Stunden Fortbildung innerhalb von 5 Jahren gefordert. Im Entwurf werden die Pflichten gegenüber den Parteien, eine Dokumentationspflicht und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung geregelt.
3. Künftige Gesetzgebung
Die EU-Richtlinie „über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ ist im Mai 2008 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) haben jetzt bis 20.05.2011 Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Hiervon ausgenommen ist Art. 10 der Richtlinie, der bis 21.11.2010 umzusetzen ist.
Die Richtlinie strebt keine umfassende Regelung der Mediation an. Sie gilt nur für grenzüberschreitende Streitigkeiten, also für Mediationen, bei denen die Konfliktparteien ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten frei, deren Bestimmungen auch auf innerstaatliche Mediationen anzuwenden.
Die Mediationsrichtlinie enthält keine Grundsätze für den Ablauf der Mediation. Den Kern der Richtlinie bilden Vorschriften
• zum Schutz der Vertraulichkeit
• zur Hemmung der Verjährung
• zur Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen
• zur Sicherstellung der Qualität der Mediation.
Die Bundesregierung prüft derzeit, welcher Handlungsbedarf sich aus der europäischen Mediationsrichtlinie vom Mai diesen Jahres ergibt und welche Funktion hierbei die verschiedenen Formen der Mediation haben. Dies ergibt sich aus ihrer Antwort vom 3.7.2008 (16/9926) auf eine Kleine Anfrage der FDP (16/9676) vom 18.6.2008.
In Deutschland besteht aufgrund der bisherigen Gesetzeslage nicht unerheblicher Umsetzungsbedarf.
a) Der Schutz der Vertraulichkeit wird durch gesetzlich geregelte Zeugnisverweigerungsrechte nur unzureichend gewährleistet (vgl. § 383 I Nr. 6 ZPO). Ausdrückliche gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen nur für Rechtsanwälte, Notare und Psychotherapeuten. Zwingend notwendig erscheint eine Gesamtregelung für alle Mediatoren.
Regelungsbedarf besteht darüber hinaus für gegenstandsbezogene Beweisverwertungsverbote.
b) Das deutsche Verjährungsrecht sieht in § 203 S. 1 BGB eine Hemmung der Verjährung bei schwebenden Verhandlungen vor. Mediation fällt als drittunterstützte Verhandlung unter diese Vorschrift.
Regelungsbedarf besteht für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem Verhandlungen schweben.
c) Mediationsvereinbarungen können nach bisherigem deutschen Recht auf verschiedene Weise für vollstreckbar erklärt werden:
- durch Prozessvergleich
- durch notarielle Urkunde
- durch Anwaltsvergleich
Zusätzliche Regelungen sind nicht zwingend notwendig.
d) Art. 4 der Richtlinie regelt die „Sicherstellung der Qualität der Mediation“.
(1)
Die Mitgliedstaaten fördern mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Entwicklung und Einhaltung von freiwilligen Verhaltenskodizes durch Mediatoren und Organisationen, die Mediationsdienste erbringen, sowie andere wirksame Verfahren zur Qualitätskontrolle für die Erbringung von Mediationsdiensten
2)
Die Mitgliedstaaten fördern die Aus- und Fortbildung von Mediatoren,
um sicherzustellen, dass die Mediation für die Parteien wirksam, unparteiisch und sachkundig durchgeführt wird.
Es ist derzeit nicht abzusehen, ob der deutsche Gesetzgeber Fragen des Marktzuganges vom Nachweis bestimmter Ausbildungen abhängig macht.
Erfahrungen mit dem österreichischen Zivilrechtsmediationsgesetz belegen, dass das in Art. 1 der Richtlinie vorgegebene Ziel,
den Zugang zur alternativen
Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von
Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation
angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird,
mit einer derartigen Regulierung nicht zwangsläufig erreicht wird (so Eidenmüller/Prause, NJW 2008, 2743).
II. Die Mediationsvereinbarung
Die Mediationsvereinbarung ist die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Mediant und Mediator. Sie enthält die Grundsätze für die Durchführung und Kostentragung des Verfahrens.
Mustervereinbarungen finden sich zu Hunderten im Internet.
Wie bei jedem Muster verbietet sich eine kritiklose Übernahme. In jedem Einzelfall ist genau zu prüfen, welche Klauseln überhaupt und wenn ja, mit welcher Modifikation angewendet werden sollen.
Notwendiger Inhalt:
I: Ausgangssituation
II: Gegenstand und Ziel des Mediationsverfahrens
III : Regeln der Zusammenarbeit
IV: Der Mediator
III: Protokolle
VI: Vertraulichkeit
VII: Ausscheiden einer Partei
VIII: Haftung des Mediators
IX: Verjährung/Hemmung
X: Beendigung des Mediationsverfahrens
XI: Kosten
III. Vertraulichkeit in der Mediation
1. Einleitung
Die Wahrung der Vertraulichkeit ist zeitgleich zentrales Element und die Achillesferse der Mediation.
Ob eine Mediation erfolgreich durchgeführt werden kann, hängt entscheidend davon ab, dass die Parteien offen und angstfrei über konfliktbezogene Interessen kommunizieren können.
Muss eine der Parteien befürchten, dass ihre Offenheit in der Mediation von der anderen Parteien zu deren eigenen Zweck genutzt werden, öffnet sie sich nicht.
Das Prinzip der Vertraulichkeit soll verhindern, dass in der Mediation erlangte Informationen später gegen den Mitteilenden genutzt werden, gleichgültig ob im Prozess oder im außergerichtlichen Bereich, z. B. zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen.
Sehr oft ist zu lesen (vgl. hierzu nrw-justiz.de), dass alles, was in der Mediation gesprochen worden ist, vertraulich ist.
Nachfolgend wird dargestellt, dass dieser Satz zwar ein wünschenswertes Postulat ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt sich für den Mediator nur ansatzweise aus Gesetzen. Was die Verschwiegenheitsverpflichtung der Parteien untereinander angeht, fehlt jegliche gesetzliche Regelung.
2. Gesetzliche Grundlagen der Verschwiegenheit
Nach den zur Zeit geltenden Gesetzen finden sich nur einzelne Bestimmungen zur Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Diese sind ausschließlich im Berufsrecht der Grundberufe von Mediatoren zu finden. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Mediators findet sich in keinem Gesetz. Gesetzliche Bestimmungen, die die Vertraulichkeit im Verhältnis der Parteien zueinander regeln fehlen gänzlich.
Gesetzliche Bestimmungen für Grundberufe
a) Rechtsanwälte und Notare
§ 43 a Abs. 2 BRAO und § 18 Abs.1 BNotO regeln deren berufliche Verschwiegenheit. Mediation gehört zum Berufsbild von Anwälten und Notaren.
Demnach sind Rechtsanwälte und Notare zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit der Mediation erlangten Informationen und Kenntnisse verpflichtet.
Diese Pflicht gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Anwälten der Parteien, die nicht am Mediationsverfahren teilnehmen.
b) Dipl. Psychologen
Das Psychotherapeutengesetz regelt nicht die Verschwiegenheit der Tätigkeiten innerhalb der Mediation. Die Schweigepflicht ergibt sich nach h.M. aus § 203 Abs.1 Nr.2 StGB.
§ 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst nur Berufspsychologen, also nicht Psychologen, die nicht gewerblich tätig werden.
c) Dipl. Pädagogen
Hier fehlen gesetzliche Vorschriften zur Verschwiegenheit.
Ähnlich wie bei Dipl. Psychologen haben verbandsrechtliche Vorschriften über die Verschwiegenheit (vgl. § 22 Abs. 1 der Berufsordnung der Pädagogen) nur Wirkung für die Mitglieder des Verbandes, gelten jedoch nicht allgemein.
d) Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
Auch hier fehlen gesetzliche Regelungen zur Verschwiegenheit bei Mediationstätigkeiten.
Soweit etwaige Geheimnisse dem Sozialarbeiter/-pädagogen in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden, dürfte eine Verschwiegenheitspflicht gem. § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu bejahen sein.Soweit die Mediation einen Bereich berührt, der seinem Berufsbild entspricht,ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Es ist fraglich, ob bei einer Tätigkeit von Sozialarbeitern/-pädagogen in Wirtschafts- oder Umweltmediationen sich die mediative Tätigkeit mit dem Berufsbild deckt.
Je nach Tätigkeit ergibt sich damit ein unterschiedliches Pflichtenbild zur Verschwiegenheit.
e) Ehe-, Erziehungs-, Jugend-, Drogenberater
Auch hier fehlen gesetzliche Bestimmungen zur Verschwiegenheitsverpflichtung. Aus § 203 Abs.1 Nr.4 ergibt sich, dass eine Verschwiegenheitspflicht nur dann besteht, wenn die Mediationstätigkeit in einer dort genannten Beratungsstelle stattfindet. Ist der Mediator außerhalb einer derartigen Beratungsstelle tätig, greift § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht.
f) Steuerberater, vereidigte Buch- und Wirtschaftsprüfer
§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB statuiert eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der Tatsachen, die ihnen in Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden. Die Tätigkeit als Mediator gehört nicht zum Berufsbild, sodass bei diesen Berufsgruppen die Verschwiegenheitspflicht bei Tätigkeiten als Mediator nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
g) sonstige Berufe
Soweit Richter, Lehrer, Hochschulprofessoren oder sonstige Amtsträger öffentlichen Dienstes in der Mediation tätig sind, werden ihnen bei der Durchführung der Mediation Geheimnisse nicht in ihrer jeweiligen grundberuflichen Eigenschaft anvertraut. Eine Anwendung des § 203 Abs. 2 StGB scheidet damit aus.
Ebenso wenig existieren gesetzliche Schweigepflichten für andere Berufe, wie Unternehmensberater, Mitarbeiter von Banken, Umweltberater.
h) Zusammenfassung
Nur soweit Rechtsanwälte, Notare oder Berufspsychologen als Mediatoren tätig sind, bestehen gesetzliche geregelte Verschwiegenheitsverpflichtungen. Schweigepflichten für Sozialarbeiter/-pädagogen, Ehe-, Erziehungs-, Jugend-, Drogenberater bestehen nur bei Medationen mit inhaltlichem Bezug zu ihren Grundberufen. Im Übrigen besteht kein gesetzlicher Schutz der Vertraulichkeit.
3. Vertragliche Vereinbarungen zur Vertraulichkeit
Vertragliche Vereinbarung zur Vertraulichkeit sollten stets schriftlich und unmissverständlich niedergelegt werden. Fehlt es an einer dokumentierten Abrede haben die Gerichte gem. §§ 133, 157 BGB nach dem hypothetischen Willen der Parteien, orieniert an den Begleitumständen der Mediation, auszulegen, welche Abreden die Parteien getroffen haben.
Um Streit über Auslegungsmöglichkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich dringend die ausdrücklich schriftliche Niederlegung der vertraglichen Abreden.
Hierbei ist zwischen den Vertraulichkeitsverpflichtungen des Mediators und den Verschwiegenheitsverpflichtungen der Parteien untereinander zu unterscheiden.
a) Vereinbarung mit Mediator
Es empfiehlt sich, den Mediator zum absoluten Stillschweigen hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten der Mediation zu verpflichten, auch über das Ende der Mediation hinweg. Den Parteien ist es freigestellt, den Umfang der Vertraulichkeit einzuschränken.
Soweit sich die Parteien verpflichten, den Mediator nicht in Schieds- oder Gerichtsverfahren als Zeugen oder Sachverständigen zu benennen, sollte diese Verpflichtung auch dahingehend erweitert werden, dass der Mediator im Rahmen der Mediation erstellte Unterlagen zu vernichten hat und nicht zur Weitergabe an Dritte, auch nicht an Gerichte, berechtigt ist.
b) Verschwiegenheitsverpflichtungen der Parteien untereinander
Das Mediationsverfahren ist durch Offenheit geprägt. Es darf nicht zur taktischen Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens missbraucht werden. Durch das Mediationsverfahren sollen Parteien Vorteile, die sie in einem Gerichtsverfahren hätten, nicht verlieren. Soweit eine absolute Verschwiegenheitsverpflichtung für nachfolgende Prozesse vereinbart würde, wäre eine „Flucht in die Mediation“ einer Partei, die mit einem negativen Prozessende rechnet, denkbar. Zum anderen könnte eine Partei, die einen positiven Prozessausgang erwartet, vor einem Mediationsverfahren zurück schrecken, wenn ihre Rechtsposition durch das Mediationsverfahren „verbraucht“ wird.
Interessengerecht ist daher eine Verschwiegenheitsverpflichtung für die Parteien, die sich nur auf Äußerungen, Tatsachen und Umständen bezieht, die erstmals durch das Mediationsverfahren der jeweiligen Partei bekannt wurden, bzw. nicht aus einer anderen Quelle beschaffbar waren.
Ziel einer derartigen Vereinbarung soll es sein, dass in etwaigen nachfolgenden Schieds- oder Gerichtsverfahren der Vortrag und die Beweismittel insoweit beschränkt werden, dass abredewidriger Sachverhalt unerheblich und abredewidrige Beweismittel unzulässig sein sollen.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung sollte zeitlich uneingeschränkt vereinbart werden und den Verzicht der Parteien beinhalten, alle in der Mediation bekannt gewordenen Beweismittel zu nutzen.
Problematisch wird häufig die Unterscheidung sein, wann Informationen bekannt oder auf andere Weise beschaffbar gewesen waren und wann sie erstmals in der Mediation offen gelegt wurden.
In der Vertraulichkeitsvereinbarung sollten die Parteien deshalb vorsehen, dass bei der Offenlegung bestimmter konkreter Tatsachen ausdrücklich auf deren Geheimhaltungsbedürftigkeit hingewiesen wird. Die andere Partei soll für den Fall verpflichtet werden, dass ihr diese Tatsachen bereits bekannt sind, gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit Einspruch zu erheben und Nachweise über die eigene Kenntnis vorzulegen.
Soweit bei Mediationen im öffentlichen Bereich das Bedürfnis besteht, die Öffentlichkeit zu informieren, empfiehlt es sich Klauseln aufzunehmen, wonach Pressemitteilungen oder anderweitige Informationen nur konsensual abgestimmt an Dritte weitergegeben werden dürfen.
4. Rechtliche Konsequenzen der Vertraulichkeitsabrede
Die Parteien eines Zivilprozesses können sich durch Abschluss von Prozessverträgen zur Vornahme und Unterlassung von Prozesshandlungen verpflichten.
Soweit die Parteien dem Dispositionsgrundsatz unterliegen, können sie Vereinbarungen, z. B. zum Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln sowie zur Beweisführung oder Beweisantritt zu treffen.
Beschränkt wird die Gestaltungsfreiheit durch gesetzliche Verbote, die prozessuale Wahrheitspflicht sowie durch die Grundsätze von Treu und Glauben.
Derartige Prozessvereinbarungen sind nicht von Amts wegen zu beachten, sondern nur auf Einrede. Nur dann sind Sachvortrag oder Beweisangebote, die gegen die Vertraulichkeitsabrede verstoßen, bei einer etwaigen Gerichtsentscheidung nicht zu beachten.
Fraglich ist, ob derartige Prozessverträge verhindern können, dass die Zivilrichter gem. §§ 142, 143, 144 und 273 Abs. 2 Nr. 1, 4 ZPO von Amts wegen Beweis erheben können. Nach richtiger Auffassung soll in derartigen Fällen das richterliche Ermessen auf Null reduziert sein, sodass bei wirksamen Prozessverträgen über Beweismittelbeschränkungen keine Beweisaufnahme angeordnet werden darf (vgl. hierzu Hartmann in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 27 Rn. 34).
5. Zeugnisverweigerungsrechte
a) Zivilprozess
Zeugnisverweigerungsrechte sind abschließend in den §§ 383, 384 und 385 ZPO geregelt. Mediation fällt nach herrschender Meinung unter § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Danach bestehen Zeugnisverweigerungsrechte für Personen, denen kraft Amtes oder Gewerbes geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut wurden. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht damit nur für Mediatoren, die entweder bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften unter die Verschwiegenheitsverpflichtung fallen (Rechtsanwälte, Notare, Dipl.-Psychologen) oder die im Bereich ihres Aufgaben-/Tätigkeitsfeldes gem. § 203 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
b) Verwaltungsprozess
§ 98 VwGO verweist auf die Regelungen der ZPO, also auf die §§ 383 – 385. Im Verwaltungsprozess ergeben sich somit die gleichen Zeugnisverweigerungsrechte wie im Zivilprozess.
c) Strafprozess
Anders als im zivilrechtlichen Verfahren geht es im Strafprozess um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches. Vertragliche Vereinbarungen der Mediationsparteien über Verschwiegenheitsverpflichtungen sind deshalb im Strafprozess unbeachtlich.
Nur für Rechtsanwälte und Notare besteht gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht, da die Mediation zum Berufsbild der Grundberufe des Rechtsanwaltes und des Notars gehören. Für alle ande-ren in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe ergibt sich kein Zeugnisverweigerungsrecht, da die Mediation nicht zu deren Berufsfeld gehört.
Auch ein psychologischer Psychotherapeut (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) hat kein Zeugnisverweigerungsrecht, da die Mediation nicht zu den therapeutischen Tätigkeiten zu zählen ist.
Nach § 53 Abs. 2 StPO sind die zur Zeugnisverweigerung Berechtigten jedoch dann zur Aussage verpflichtet, wenn sie von den Mediationsparteien von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden sind.
6. Rechtsfolgen
Soweit ein Gericht trotz bestehender Vertraulichkeitsabreden eine Beweisaufnahme durchgeführt und im Urteil verwendet hat, kann dieser Verstoß gegen die Verpflichtung der Vertraulichkeit Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 ff. BGB nach sich ziehen. Gegen rechtskräftige Entscheidungen, die unter Verstoß des Vertraulichkeitsgebots auf Beweisaufnahmen beruhen, kann unter Umständen gem. § 826 BGB vorgegangen werden.
Soweit außerhalb von Prozessen eine Partei die in der Mediation erlangten Geheimnisse verwertet, können Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Grundsätzen geltend gemacht werden. Danach ist der Geschädigte so zustellen, wie er stünde, wenn der Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung nicht begangen wäre.
7. Vorschlag zur Vertraulichkeitsabrede
Angelehnt an die Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte kann eine ausführliche Klausel über die Vertraulichkeit wie folgt gefasst werden:
(1) Die Parteien und der Mediator behandeln die Durchführung der Mediation vertraulich. Das gilt für alle in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Informationen. Die Parteien verwenden die Informationen nur für das Verfahren. Nach Beendigung des Verfahrens geben sie erhaltene Informationen zurück, vernichten sie oder verwahren sie so sicher auf, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Das gilt auch für während des Verfahrens gemachte Aufzeichnungen. Als sicher gilt eine Verwahrung durch eine der Schweigepflicht auf Grund ihres Berufes unterliegende Person. Ausnahmen hiervon können schriftlich vereinbart werden.
Von dem Vertraulichkeitsgebot sind insbesondere auch erfasst:
- alle im Mediationsverfahren geäußerten Vorschläge und Ansichten der anderen Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung des Konflikts,
- alle erfolgten Eingeständnisse der anderen Partei im Laufe des Mediationsverfahrens,
- die Vorschläge des Mediators oder
- die verhandelten Vergleichsangebote.
Die Parteien müssen bei Offenlegung von bisher nicht bekannten Tatsachen gesondert auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hinweisen. Erfolgt kein unverzüglicher und belegter Hinweis der anderen Partei, dass ihr die Tatsache bereits bekannt ist, unterliegt die Tatsache der Verschwiegenheitsverpflichtung.
Die dem Vertraulichkeitsgebot unterliegenden Umstände dürfen nicht in ein Ge-richts- oder Schiedsverfahren eingeführt werden bzw. keine Partei darf sich darauf berufen, gleichgültig, ob sich das Verfahren auf den Gegenstand des Mediationsverfahrens bezieht oder nicht.
(2) Zu Beginn des Meditionsverfahrens klärt der Mediator darüber auf, ob er von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und in einem etwaigen späteren Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen kann.
Soweit der Mediator von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, wird er in einem etwaigen späteren Gerichts- oder Schiedsverfahren von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, es sei denn, beide Parteien entbinden ihn von seiner Schweigepflicht.
Ist der Mediator von Berufs wegen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, wird er zu Beginn des Mediationsverfahrens darauf hinwirken, dass die Parteien vertraglich vereinbaren, den Mediator in einem etwaigen späteren Gerichts- oder Schiedsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, von denen er nur durch das Mediationsverfahren Kenntnis erlangt hat
(3) Sollen im Einvernehmen aller Beteiligten Dritte in das Mediationsverfahren einbezogen werden, die nicht von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie ebenfalls zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der Mediator wird darauf hinwirken, dass die Parteien vertraglich vereinbaren, den Dritten in etwaigen späteren Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, von denen er nur durch das Mediationsverfahren Kenntnis erlangt hat.
(4) Der Mediator weist darauf hin, dass ein solcher Prozessvertrag u. U. die Vernehmung des Mediators/des Dritten von Amts wegen nicht verhindern kann.
Vorstehende Klausel gibt einen Einblick darüber, was über die Vertraulichkeit geregelt werden kann. Eine schematische Anwendung verbietet sich. Jeder Mediator muss im Einzelfall genau prüfen, welche Erwartungen die Parteien an die Verschwiegenheit haben.
Michael Sadlo
Rechtsanwalt, Mediator
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